__, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 2. August 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung der Ersatzmassnahme, wonach sie sich regelmässig bei einer zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden habe. Mit Verfügung vom 4. August 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Am 5. August 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.__