1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Juli 2016 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) - dem Beschuldigten (durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft