97–101 StGB, N. 6). Wie erwähnt, wurde der Diebstahl am 18. Juni 2006 und damit nach dem 1. Oktober 2002 begangen, womit der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass kein Raum für eine Abstützung auf mildere Verjährungsbestimmungen besteht, welche im Tatzeitpunkt bereits ausser Kraft waren. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: