70 Abs. 1 Bst. b aStGB (Stand am 28. März 2006): «Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist» – die Strafandrohung des Diebstahls lautete damals auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. An dieser Verfolgungsverjährungsdauer von 15 Jahren hat sich mit Blick auf die aktuell gültige Fassung des StGB (Stand am 1. Oktober 2016) nichts geändert (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art.