Ohne den Stand der zitierten Fassung des «aStGB» anzugeben, zitierte die Vorinstanz mit «Art. 70 al. 2» offensichtlich eine Version der Verjährungsbestimmung vor Inkrafttreten der Änderung, wie sie durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) vorgenommen und am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943) in Kraft getreten ist. Als der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Diebstahl begangen haben soll (18. Juni 2006) lautete Art. 70 Abs. 1 Bst.