Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, weil der vorgeworfene Diebstahl am 18. Juni 2006 begangen worden sei, also in einem Zeitpunkt, als das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Verjährungsrecht von Art. 97 ff. StGB bereits massgebend gewesen sei. Nach den neuen Bestimmungen verjähre ein Diebstahl nach Ablauf von 15 Jahren. Somit sei die Verjährung bezüglich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahls vom 18. Juni 2006 noch nicht eingetreten, sondern laufe noch weiter bis am 17. Juni 2021. 3.3 Ohne den Stand der zitierten Fassung des «aStGB» anzugeben, zitierte die Vorinstanz mit «Art.