2 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen über das mildere Recht nach Art. 2 Abs. 2 StGB. Dieser Grundsatz komme nur dann zum Tragen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Begehung der Tat und deren Beurteilung eine Änderung der gesetzlichen Grundlage erfolgt sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, weil der vorgeworfene Diebstahl am 18. Juni 2006 begangen worden sei, also in einem Zeitpunkt, als das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Verjährungsrecht von Art. 97 ff.