Nach altem Recht habe die Verjährungsfrist bei einem Diebstahl dagegen 10 Jahre betragen (mit Verweis auf «Art. 70 al. 2 aStGB»). Die Verjährung sei durch die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung vom 23. Juni 2006 letztmals unterbrochen worden, womit bei Abstützung auf das mildere Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB) die absolute Verfolgungsverjährung bezüglich des Diebstahls am 22. Juni 2016 eingetreten sei. Bei den übrigen Delikten sei die Verfolgungsverjährung bereits früher eingetreten.