3. 3.1 Die Vorinstanz stellte das Verfahren ein mit der Begründung, die Verfolgungsverjährung sei eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid, Begründung, Ziff. 3 sowie Ziff. 1 i.V.m. Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2016, Begründung Ziff. 4 und 5). Sie erwog dazu, dass das schwerste Delikt, der Diebstahl, letztmals am 18. Juni 2006 begangen worden sei (siehe Strafakten P10 06 283, Fasz. Anzeige vom 27. Juni 2006). Nach geltendem Recht würde die Verfolgungsverjährung nach 15 Jahren, am 17. Juni 2021, eintreten. Nach altem Recht habe die Verjährungsfrist bei einem Diebstahl dagegen 10 Jahre betragen (mit Verweis auf «Art.