BSG 162.11]). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich um eine instanzabschliessende, der Beschwerde unterliegende Verfügung. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.