Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Am 4. August 2016 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Vorinstanz sowie dem Beschuldigten Gelegenheit, sich innert 20 Tagen zur Beschwerde zu äussern. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten wurde diese Verfügung im Amtsblatt des Kantons Bern, 185. Jahrgang, Nr. 32, vom Mittwoch, 10. August 2016 publiziert. Die Vorinstanz verzichtete am 5. August 2016 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.