Die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden. Damit müssen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr beziehen, nicht weiter geprüft werden. 6. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).