Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er angesichts dieser Umstände für die Behörden in Freiheit kaum greifbar ist. Ohne dem urteilenden Sachgericht vorzugreifen, kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer insgesamt eine empfindliche Strafe droht. In Würdigung der gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss, dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem Zugriff der Behörden und damit dem gegenwärtig gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen. Die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden.