Auch wenn für ihn eine Flucht in sein Heimatland aufgrund der dort herrschenden Zustände derzeit nicht in Frage kommt, so ist ihm bei seiner derzeitigen Lebensführung ein Untertauchen in der Schweiz oder in einem der umliegenden Länder ohne weiteres möglich. In den ihm zugewiesenen Unterkünften wurde er wegen seines Verhaltens mehrfach mit Hausverboten belegt und hielt sich in der Folge irgendwo «draussen» (Einvernahme Hafteröffnung vom 19. Juli 2016, Z. 39) oder bei Freunden auf. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er angesichts dieser Umstände für die Behörden in Freiheit kaum greifbar ist.