Er ist hier weder beruflich, noch familiär noch sonst wie sozial integriert. Die von ihm angeführten Kontakte zu «Freunden» (ebenfalls eritreische Asylbewerber) scheinen eher deliktfördernder Natur zu sein, ist der Beschwerdeführer doch immer wieder in solchen Gruppen, die in Streitereien (meist rund um den Bahnhof D.________) verwickelt wurden, aufgefallen (so auch im jüngsten Vorfall). Sein zukünftiges Anwesenheitsrecht ist angesichts des gegen ihn laufenden Strafverfahrens gefährdet.