Dem Polizisten K.________ gegenüber gab er anlässlich der Anhaltung vom 16. Juli 2016 auf der E.________ mündlich an, dass ihm die Ausgrenzung des Migrationsamts egal sei und er sich weiterhin in D.________ aufhalte (Anzeigerapport vom 20. Juli 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer schreckt auch nicht davor zurück, unter Umständen Gewalt anzuwenden, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. So ging er am 29. Februar 2016 zusammen mit L.________ (ebenfalls Asylsuchender aus Eritrea) mit einem Hosengurt auf einen Polizisten los, wobei Letzterer zu seiner Verteidigung Pfefferspray einsetzen musste (Anzeigerapport vom 10. März 2016).