Einzig in der Schweiz habe er einige soziale Kontakte knüpfen und sich mit anderen Flüchtlingen anfreunden können. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass nicht nachvollziehbar sei, was die Schlagzahl der von der Staatsanwaltschaft angesetzten Einvernahmetermine mit dem dauernden Abtauchen des Beschwerdeführers zu tun habe. Weder würden Einvernahmen das Risiko neuerlicher Delikte senken, noch würden sie die Bereitschaft des Beschwerdeführers erhöhen, sich an ihm zugewiesene Aufenthaltsorte zu halten und so erreichbar zu sein.