Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die bereits seit anfangs August 2015 gegen ihn laufende strafrechtliche Untersuchung mit grösserer Beschleunigung hätte geführt werden können. Eine Flucht in sein Heimatland Eritrea komme schon allein deshalb nicht in Frage, weil dort nach wie vor politische Unruhen vorherrschen würden und er davon ausgehen müsse, an Leib und Leben bedroht zu werden. Verbindungen in andere Staaten habe er keine. Einzig in der Schweiz habe er einige soziale Kontakte knüpfen und sich mit anderen Flüchtlingen anfreunden können.