75 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und zumindest während dieser Zeit für die Behörden greifbar gewesen. Der zuständige Staatsanwalt habe Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis G.________ gehabt. Trotz dieses bekannten Aufenthaltsorts sei er nie befragt worden. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die bereits seit anfangs August 2015 gegen ihn laufende strafrechtliche Untersuchung mit grösserer Beschleunigung hätte geführt werden können.