5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Annahme der Fluchtgefahr. Sein Aufenthaltsort sei, anders als von der Vorinstanz angenommen, lediglich vorübergehend, bzw. zeitweise unklar gewesen. Der Grund dafür seien kurzfristig verhängte Hausverbote für das ihm zugewiesene Durchgangszentrum gewesen. Ausserdem sei er ab anfangs April 2016 während ungefähr eines Monats im Regionalgefängnis G.________ in Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und zumindest während dieser Zeit für die Behörden greifbar gewesen.