3 Vom Vorfall vom 17. Juli 2016 gibt es Videoaufnahmen. Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte Steine gegen die andere Gruppierung wirft. Er selbst gibt zumindest zu, zwei Steine geworfen zu haben. Auch F.________ sagt aus, dass der Beschuldigte Steine geworfen habe. Zudem wird er aus der Gruppe der Geschädigten belastet. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten liegt somit vor.»