Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft lässt sich bezüglich der für die neuerliche Inhaftierung des Beschwerdeführers ursächlichen Geschehnisse vom 17. Juli 2016 am Bahnhof D.________ Folgendes entnehmen (Haftantrag vom 19. Juli 2016, S. 3 f.): «Der neuste Vorfall nun hat sich in den frühen Morgenstunden des 17. Juli 2016 ereignet. Der Beschuldigte [Beschwerdeführer] war mit F.________ und evtl. weiteren Personen unterwegs. Schon am Bahnhof G.________ gerieten sie mit einer andern Gruppierung verbal aneinander.