BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO).