_ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Am 4. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ beantragte am 8. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Eingang: 12. August 2016) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik unter unveränderter Aufrechterhaltung seiner Beschwerdebegehren und -begründung.