Diebstahls und Hausfriedensbruchs vom 25. Juni 2016; Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels vom 17. Juli 2016. Hinzu kommen noch 12 Fälle von Missachtung einer Ausgrenzung, weil sich der Beschwerdeführer unerlaubterweise stets in der Umgebung des Bahnhofs D.________ aufhielt. Der Beschuldigte wurde am 17. Juli 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Juli 2016 für die Dauer von drei Monaten erneut in Untersuchungshaft versetzt.