Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 314 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Angriffs, evtl. versuchten Rau- bes etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Juli 2016 (KZM 16 990) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätz- licher Tötung und Raufhandels, begangen am 4. August 2015 in D.________, E.________. Der Beschuldigte sass vom 6. August 2015 bis am 15. September 2015 in Untersuchungshaft. Seit seiner Entlassung sind weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn dazugekommen, so wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach be- gangen, vom 13. Januar 2016 und 12. Februar 2016; Missachtens von Anordnun- gen des Sicherheitspersonals (BGST) vom 17. Januar 2016; Diebstahls, mehrfach begangen, vom 22. Januar 2016; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te vom 27. Januar 2016; Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung vom 26. Februar 2016; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinde- rung einer Amtshandlung vom 29. Februar 2016; Angriffs, evtl. versuchten Raubes vom 9. März 2016; Hinderung einer Amtshandlung vom 16. Mai 2016; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung, sowie Beschimpfung und unanständigen Benehmens vom 15. Juni 2016; Diebstahls und Hausfriedensbruchs vom 25. Juni 2016; Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels vom 17. Juli 2016. Hinzu kommen noch 12 Fälle von Missachtung einer Ausgrenzung, weil sich der Beschwerdeführer unerlaubterweise stets in der Umgebung des Bahnhofs D.________ aufhielt. Der Beschuldigte wurde am 17. Juli 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Juli 2016 für die Dauer von drei Monaten erneut in Untersuchungshaft versetzt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 2. August 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 3. August 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Am 4. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Staatsanwalt C.________ beantragte am 8. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Eingang: 12. August 2016) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik unter unveränderter Aufrechterhaltung seiner Beschwerdebegehren und -begründung. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anord- nung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekam- mer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und solange die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft lässt sich bezüglich der für die neuerliche Inhaftierung des Beschwerdeführers ursächlichen Geschehnisse vom 17. Juli 2016 am Bahnhof D.________ Folgendes entnehmen (Haftantrag vom 19. Juli 2016, S. 3 f.): «Der neuste Vorfall nun hat sich in den frühen Morgenstunden des 17. Juli 2016 ereignet. Der Beschuldigte [Beschwerdeführer] war mit F.________ und evtl. weiteren Personen unterwegs. Schon am Bahnhof G.________ gerieten sie mit einer andern Gruppierung verbal aneinander. In der anderen Gruppierung war unter anderen H.________. In D.________ angekommen ging der Streit weiter, worauf der Beschuldigte und F.________ Schottersteine vom Gleisbett nahmen und diese gegen die andere Gruppierung und an den Kopf von H.________, warfen. H.________ erlitt dabei zwei Rissquetschwunden am Kopf und ein mehrfacher Unterschenkelbruch beim Versuch, sich in Sicherheit zu bringen. Beim Erscheinen der Bahnpolizei flüchtete der Beschuldigte zusammen mit F.________. Er konnte jedoch gleichentags um 19.00 Uhr, als er sich wieder – gegen die Ausgrenzung verstossend – am Bahnhof D.________ bzw. beim I.________ aufhielt, festgenommen werden. F.________ konnte ebenfalls noch am 17. Juli 2016 angehalten werden und wurde der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland zugeführt, welche ein Haftverfahren eröffnet hat. Gegenüber der Jugendanwaltschaft gab er zu, zusammen mit dem Beschuldigten Steine gegen die andere Gruppierung geworfen zu haben. [...] 3 Vom Vorfall vom 17. Juli 2016 gibt es Videoaufnahmen. Darauf ist ersichtlich, wie der Beschuldigte Steine gegen die andere Gruppierung wirft. Er selbst gibt zumindest zu, zwei Steine geworfen zu haben. Auch F.________ sagt aus, dass der Beschuldigte Steine geworfen habe. Zudem wird er aus der Gruppe der Geschädigten belastet. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten liegt somit vor.» Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum dringenden Tatverdacht. Die Beschwerdekammer hält mit Verweis auf die vorstehend zitierten, nicht bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft fest, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejahte. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Annahme der Fluchtgefahr. Sein Aufent- haltsort sei, anders als von der Vorinstanz angenommen, lediglich vorübergehend, bzw. zeitweise unklar gewesen. Der Grund dafür seien kurzfristig verhängte Haus- verbote für das ihm zugewiesene Durchgangszentrum gewesen. Ausserdem sei er ab anfangs April 2016 während ungefähr eines Monats im Regionalgefängnis G.________ in Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und zumindest während dieser Zeit für die Behörden greifbar gewesen. Der zuständige Staatsanwalt habe Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regional- gefängnis G.________ gehabt. Trotz dieses bekannten Aufenthaltsorts sei er nie befragt worden. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die bereits seit anfangs August 2015 gegen ihn laufende straf- rechtliche Untersuchung mit grösserer Beschleunigung hätte geführt werden kön- nen. Eine Flucht in sein Heimatland Eritrea komme schon allein deshalb nicht in Frage, weil dort nach wie vor politische Unruhen vorherrschen würden und er da- von ausgehen müsse, an Leib und Leben bedroht zu werden. Verbindungen in an- dere Staaten habe er keine. Einzig in der Schweiz habe er einige soziale Kontakte knüpfen und sich mit anderen Flüchtlingen anfreunden können. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass nicht nachvollziehbar sei, was die Schlagzahl der von der Staatsanwaltschaft angesetz- ten Einvernahmetermine mit dem dauernden Abtauchen des Beschwerdeführers zu tun habe. Weder würden Einvernahmen das Risiko neuerlicher Delikte senken, noch würden sie die Bereitschaft des Beschwerdeführers erhöhen, sich an ihm zu- gewiesene Aufenthaltsorte zu halten und so erreichbar zu sein. Fluchtgefährdet sei nicht nur, wer sich ins Ausland oder Heimatland absetzen könne, sondern auch, wer in der Schweiz untertauche. Die in der Beschwerde erwähnten sozialen Kon- takte hier nützten nichts, solange sie lediglich zu Personen bestünden, die sich in einer gleichen oder ähnlichen Lage wie der Beschwerdeführer befänden. 5.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht es für die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 1B_424/2011 vom 14. September 2011, E. 4.1). Im Vordergrund steht 4 dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, son- dern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesge- richts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesam- ten Verhältnisse der beschuldigten Person in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 70, E. 4a mit Hinweisen). Faktoren, welche bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eine Rolle spielen können, sind beispielsweise das Alter, die gesundheitliche Situa- tion, die Sprachkenntnisse oder die berufliche Situation. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5). 5.4 Der Beschwerdeführer vermengt in seiner Argumentation Kriterien der Fluchtgefahr mit Rechtsverzögerungsrügen. Seiner Auffassung, dass er in letzter Zeit für die Behörden weitestgehend «greifbar» gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Je- denfalls kann er aus der zwischenzeitlich verbrachten, ausländerrechtlichen Vorbe- reitungshaft nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein schon der Blick auf die rei- henweisen Verstösse gegen die vom Migrationsamt verfügte Ausgrenzung für die Innenstadt (12 diesbezügliche Anzeigen) verdeutlicht, dass er behördlichen Vorla- dungen und Vorgaben kaum Beachtung schenkt. Am 15. Juni 2016 wurde er von der Polizei am selben Tag sogar drei Mal vom Bahnhof D.________ weggewiesen und stets erneut dort angetroffen, wobei er beim dritten Mal, als die Transportpoli- zei ihn schliesslich spätnachts auf den Zug nach J.________ begleiten wollte, handgreiflich wurde (Anzeigerapport vom 21. Juni 2016). Dem Polizisten K.________ gegenüber gab er anlässlich der Anhaltung vom 16. Juli 2016 auf der E.________ mündlich an, dass ihm die Ausgrenzung des Migrationsamts egal sei und er sich weiterhin in D.________ aufhalte (Anzeigerapport vom 20. Juli 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer schreckt auch nicht davor zurück, unter Umständen Gewalt anzuwenden, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. So ging er am 29. Februar 2016 zusammen mit L.________ (ebenfalls Asylsuchender aus Eri- trea) mit einem Hosengurt auf einen Polizisten los, wobei Letzterer zu seiner Ver- teidigung Pfefferspray einsetzen musste (Anzeigerapport vom 10. März 2016). Als Grund für die wiederholten Missachtungen der Ausgrenzung gab er u.a. an, beim Migrationsamt Termine zu haben (siehe z.B. Einvernahme vom 10. März 2016, Z. 28 f. oder Anzeigerapport vom 20. Juli 2016, S. 2), bei der Einvernahme zur Haf- teröffnung erklärte er auf Vorhalt der vielen entsprechenden Anzeigen, dass er den Zug nehme und halt einfach gehe (Einvernahme vom 19. Juli 2016, Z. 190). Den Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass er vom Staatssekretariat für Migration, SEM, am 3. März 2016 und am 14. Juni 2016 zu einer Anhörung auf- geboten gewesen wäre, diesen Terminen jedoch keine Folge leistete, während er an den Tagen, an welchen er von der Polizei beim Bahnhof D.________ aufgegrif- fen wurde, so u.a. am 22. und am 29. Februar 2016, jeweils keinen Termin hatte (BM 15 32526, Band IV, Fasz. Editionen, Brief des SEM an die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016). 5 Was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer kommt aus Eritrea und hält sich als Asylbewerber in der Schweiz auf. Er ist hier weder be- ruflich, noch familiär noch sonst wie sozial integriert. Die von ihm angeführten Kon- takte zu «Freunden» (ebenfalls eritreische Asylbewerber) scheinen eher deliktför- dernder Natur zu sein, ist der Beschwerdeführer doch immer wieder in solchen Gruppen, die in Streitereien (meist rund um den Bahnhof D.________) verwickelt wurden, aufgefallen (so auch im jüngsten Vorfall). Sein zukünftiges Anwesenheits- recht ist angesichts des gegen ihn laufenden Strafverfahrens gefährdet. Dass er aus der ausländerrechtlichen Vorbereitungshaft wieder entlassen wurde und sich nach wie vor in der Schweiz aufhält, dürfte er einem Ausschaffungsstopp nach Eri- trea zu verdanken haben. Auch wenn für ihn eine Flucht in sein Heimatland auf- grund der dort herrschenden Zustände derzeit nicht in Frage kommt, so ist ihm bei seiner derzeitigen Lebensführung ein Untertauchen in der Schweiz oder in einem der umliegenden Länder ohne weiteres möglich. In den ihm zugewiesenen Un- terkünften wurde er wegen seines Verhaltens mehrfach mit Hausverboten belegt und hielt sich in der Folge irgendwo «draussen» (Einvernahme Hafteröffnung vom 19. Juli 2016, Z. 39) oder bei Freunden auf. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er angesichts dieser Umstände für die Behörden in Freiheit kaum greifbar ist. Ohne dem urteilenden Sachgericht vorzugreifen, kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer insgesamt eine empfindliche Strafe droht. In Würdigung der gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass beim Be- schwerdeführer von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss, dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem Zugriff der Behörden und damit dem gegenwärtig gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen. Die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden. Damit müssen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf den besonde- ren Haftgrund der Wiederholungsgefahr beziehen, nicht weiter geprüft werden. 6. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdever- fahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 16. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7