1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der 5. Abschnitt, Zeilen 8 bis 12 des Begründungstexts der Verfügung vom 20. Juli 2016 ist wie folgt abzuändern: «Die Aussagen von C.________ können demnach im Verfahren BJS 13 19786 nicht verwertet werden und die Einvernahme von C.________ wird folglich aus den Akten entfernt und separat unter Verschluss gehalten. Ebenso werden die Ausführungen der Kantonspolizei im Nachtrag vom 31. März 2014 geschwärzt.». 2. Auf den in der Replik gestellten Antrag wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.