7. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Verfahrenskosten sind vom Kanton Bern zu tragen, da der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durchdringt. Ihre (amtliche) Entschädigung wird Rechtsanwältin D.________ am Ende des Hauptverfahrens geltend machen können (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: