In die Strafakten wird, nebst der Verfügung vom 20. Juli 2016, ausschliesslich dieser Beschwerdeentscheid Eingang finden, nicht aber die Beschwerdeschrift, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Replik. Weil dieser Beschluss neutral ausformuliert ist, er konkret bloss erwähnt, dass in der ursprünglichen Verfügungsbegründung möglicherweise belastende Tatsachen aufgeführt sind, ist eine Gutheissung weder ergebnis- noch nutzlos. 6.3 Im Resultat ist die Beschwerde gutzuheissen und die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. Juli 2016 ist so abzuändern, wie es der Beschwerdeführer beantragt.