Wenn die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich vorbringt (und sie damit letztlich abermals die Frage des rechtlich geschützten Interesses anspricht), dass eine Änderung der Verfügungsbegründung dem Beschwerdeführer nichts helfe, weil er in der Beschwerde die belastenden Tatsachen selber aufführe, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: In die Strafakten wird, nebst der Verfügung vom 20. Juli 2016, ausschliesslich dieser Beschwerdeentscheid Eingang finden, nicht aber die Beschwerdeschrift, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sowie die Replik.