Ein solches Verbot muss sich zwingend auf damit zusammenhängende oder dadurch auch erst entstehende Folgen erstrecken. Andernfalls wäre das gesetzlich verankerte Recht des Beschuldigten nicht verwirklicht. 6.2 Wenn die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich vorbringt (und sie damit letztlich abermals die Frage des rechtlich geschützten Interesses anspricht), dass eine Änderung der Verfügungsbegründung dem Beschwerdeführer nichts helfe, weil er in der Beschwerde die belastenden Tatsachen selber aufführe, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: