Allerdings hat die Staatsanwältin gleichzeitig, nämlich in der Verfügungsbegründung, auf die belastenden Momente wiederum eindeutig Bezug genommen. Das wäre in dieser Art – trotz genereller Verpflichtung zur Begründung einer Verfügung – nicht notwendig gewesen. Dem Beschwerdeführer sind daraus zumindest tatsächliche Nachteile entstanden. Folglich liegt eine gesetzeswidrige Umgehung des Beweisverwertungsverbots und damit eine Verletzung von Art. 141 StPO vor. Ein solches Verbot muss sich zwingend auf damit zusammenhängende oder dadurch auch erst entstehende Folgen erstrecken.