Vorliegend ist jedoch eine andere Situation zu beurteilen. Die zuständige Staatsanwältin hat das Begehren auf Entfernung eines Einvernahmeprotokolls sowie dessen Folgebeweise aus den Akten bereits gutgeheissen. Hintergrund dieser Löschung war, dass der Beschwerdeführer trotz eines Falles einer notwendigen Verteidigung während seiner Einvernahme ohne anwaltliche Vertretung geblieben war. Allerdings hat die Staatsanwältin gleichzeitig, nämlich in der Verfügungsbegründung, auf die belastenden Momente wiederum eindeutig Bezug genommen.