141 Abs. 5 StPO legt fest, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. Das Bundesgericht vertritt hinsichtlich der Entfernung aus den Akten (und mit Blick auf deren Zeitpunkt) in BGE 141 IV 289 E. 1.2 folgende Haltung: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann.