5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er sei zweifellos beschwert, wenn in der Begründung des Dispositivs, welches zu seinen Gunsten laute, von konkret belastenden Tatsachen gesprochen werde. Im Übrigen sei in der Beschwerdeschrift tatsächlich ebenso von diesen belastenden Fakten die Rede. Deswegen werde der Antrag auf Entfernung der Beschwerdeakten aus den Strafakten gestellt.