Beschluss des Obergerichts BK 14 263 vom 6. November 2014). Von einem zusätzlichen, den Beschwerdeführer belastenden Informationsgehalt der beanstandeten Formulierungen könne nicht die Rede sein. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass in der Beschwerde selber ausgeführt werde, welche möglicherweise belastenden Tatsachen die geschwärzten Aktenteile enthalten würden. Da auch die Beschwerde Eingang in die Akten finde, helfe es dem Beschwerdeführer wenig, wenn die Staatsanwaltschaft die Begründung ihrer Verfügung anpasse.