– vom eigentlichen Inhalt der Beweismittel überhaupt keine Kenntnis erlangt habe, sondern via die Begründung der Verfügung einzig gewisse Informationen erhalte. Im Weiteren erscheine es jedem Gericht offensichtlich, dass die beschuldigte Person die Entfernung von Aktenstücken wegen Unverwertbarkeit nur verlangen werde und könne, wenn die Aussagen zur Sache der beschuldigten Person nachteilig seien. Andernfalls fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Entfernung des Beweismittels (Beschluss des Obergerichts BK 14 413 vom 13. März 2015; Beschluss des Obergerichts BK 14 263 vom 6. November 2014).