Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe von einem Sachgericht erwartet werden, dass es in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Wenn vom Sachgericht also erwartet werden könne, dass es selbst in Kenntnis des gesamten Inhalts von Beweismitteln fähig sei, diese Kenntnis im Fall einer von ihm angenommenen Unverwertbarkeit nicht indirekt zum Nachteil der beschuldigten Person zu verwenden, so müsse dies erst recht gelten, wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall