3 würden, was jedenfalls indirekt Einfluss auf das Urteil nehmen könne. Auf diese Formulierungen hätte zur Begründung des Verfügungsdispositivs ohne Nachteile verzichtet werden können. Der Zweck des Antrags wäre gewahrt geblieben und dem Beschwerdeführer würden durch die Gutheissung des Antrags auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls und dessen Folgebeweisen auch in tatsächlicher Hinsicht keine Nachteile erwachsen.