Durch die explizite Erwähnung des Inhalts der aus den Strafakten zu entfernenden Aussagen und Folgebeweisen werde der Zweck des gutgeheissenen Antrags zunichte gemacht. Bei der Sichtung der Verfügung werde dem Gericht klar, dass die geschwärzten Aktenteile belastende Fakten enthalten