3. Der Beschwerdeführer vertritt folgende Haltung: Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 habe die Staatsanwaltschaft seinen Antrag, wonach das Einvernahmeprotokoll vom 19. März 2014 sowie dessen Folgebeweise aus den Akten zu entfernen seien, gutgeheissen. In der Begründung jedoch formuliere die Staatsanwaltschaft belastende Tatsachen. Die Verfügung vom 20. Juli 2016 werde Eingang in die zu überweisenden Strafakten finden. Durch die explizite Erwähnung des Inhalts der aus den Strafakten zu entfernenden Aussagen und Folgebeweisen werde der Zweck des gutgeheissenen Antrags zunichte gemacht.