Nicht eingetreten wird auf das in der Replik zusätzlich beantragte (bedingte) Rechtsbegehren. Dieses kann im Beschwerdefahren nicht Streitgegenstand bilden: Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert, welches die Verfügung vom 20. Juli 2016 betreffend die Verwertbarkeit der konkreten Beweismittel darstellt. Im Übrigen erscheint es mindestens fraglich, ob sich aus den Art. 139 ff. StPO folgern liesse, dass vom Beschuldigten respektive dessen Verteidigung selber vorgebrachte schriftliche Argumentationen als unverwertbar im Sinne von Art. 141 StPO bezeichnet werden könnten.