siehe auch die Ausführungen und Hinweise der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, E. 2, welche die konkrete Frage offen lässt). Vorliegend ist dieses rechtlich geschützte Interesse gegeben: Die Beschwer ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer trotz erkennbaren Vorliegens einer notwendigen Verteidigung während einer Einvernahme nicht anwaltlich vertreten war und dies mögliche negative Folgen für ihn hatte, sowie andererseits daraus, dass sich in der Verfügungsbegründung allenfalls belastende Tatsachen befinden. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten.