Eine analoge Ausnahme muss greifen, wenn eine Strafverfolgungs- oder Justizbehörde die Folgen eines Beweisverwertungsverbots möglicherweise zu umgehen versucht, indem sie zum Beispiel den Inhalt unverwertbarer Beweismittel an anderer Stelle offenlegt. Auch diesfalls ist jedoch hinsichtlich der Legitimation stets vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer von ihm verlangten Abänderung hat (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 12 368 vom 21. Mai 2013; siehe auch die Ausführungen und Hinweise der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, E. 2, welche die konkrete Frage offen lässt).