Das Bundesgericht legte fest, dass eine beschuldigte Person ausnahmsweise durch die Begründung (einer Einstellungsverfügung) beschwert sein kann, wenn die Begründung ihrer Ansicht nach die Unschuldsvermutung verletzt (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1). Eine analoge Ausnahme muss greifen, wenn eine Strafverfolgungs- oder Justizbehörde die Folgen eines Beweisverwertungsverbots möglicherweise zu umgehen versucht, indem sie zum Beispiel den Inhalt unverwertbarer Beweismittel an anderer Stelle offenlegt.