BSG 162.11]). Vorliegend wird nicht eine staatsanwaltschaftliche Verfügung an sich – und damit namentlich deren Dispositiv – angefochten, sondern ausschliesslich die Begründung zur Verfügung. Das Bundesgericht legte fest, dass eine beschuldigte Person ausnahmsweise durch die Begründung (einer Einstellungsverfügung) beschwert sein kann, wenn die Begründung ihrer Ansicht nach die Unschuldsvermutung verletzt (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1).