In der Replik, datiert mit 16. Juli 2014, eingelangt bei der Beschwerdekammer am 1. September 2016, stellte der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag, dass bei Gutheissung der Beschwerde sämtliche Beschwerdeakten aus den Strafakten zu entfernen und separat unter Verschluss zu halten seien. In der weiteren Eingabe vom 2. September 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei der Datierung der Replik ein Versehen unterlaufen sei. Dieses Dokument habe er am 31. August 2016 erstellt und verschickt.