1.4 In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Biel, Abteilung Soziales, verzichtete mir Schreiben vom 26. August 2016 auf eine Stellungnahme. In der Replik, datiert mit 16. Juli 2014, eingelangt bei der Beschwerdekammer am 1. September 2016, stellte der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag, dass bei Gutheissung der Beschwerde sämtliche Beschwerdeakten aus den Strafakten zu entfernen und separat unter Verschluss zu halten seien.