Am 21. August 2015 ging bei der Staatsanwaltschaft ein vom 16. Juli 2014 datiertes Schreiben ein, in welchem auf die Mitteilung der Frist gemäss Art. 318 StPO vom 10. Juli 2015 Bezug genommen wird und in dem verlangt wird, es seien verschiedene Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen sowie Nachträge der Kantonspolizei zu schwärzen. 1.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 hiess die Staatsanwaltschaft den Antrag gut, das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 19. März 2014 sowie dessen Folgebeweise aus den Akten zu entfernen. Die weitergehenden Anträge wies sie ab. Die Verfügung wurde am 21. Juli 2016 eröffnet.