Umgehung des Beweisverwertungsverbots Es geht nicht an, ein Begehren um Entfernung eines Einvernahmeprotokolls sowie dessen Folgebeweisen aus den Akten gutzuheissen, gleichzeitig aber in der Verfügungsbegründung eindeutig auf die belastenden Umstände Bezug zu nehmen. Ein Verwertungsverbot erstreckt sich auf damit zusammenhängende respektive erst entstehende Folgen (E. 6.1).